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Hausordnung Klinikum Mittweida

§ 1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen der Hausordnung gelten für alle Patienten mit der Aufnahme in die Landkreis Mittweida Krankenhaus gGmbH. Für Besucher und sonstige Personen (externe Handwerker, Mitarbeiter von beauftragten Baufirmen u.a.) wird die Hausordnung mit dem Betreten des Krankenhausgeländes verbindlich.
Die Hausordnung ist Bestandteil der Allgemeinen Vertragsbedingungen des Krankenhauses (AVB).


§ 2 Allgemeines
2.1. Der Aufenthalt in einem Krankenhaus erfordert im Interesse aller Patienten besondere Rücksichtnahme und Verständnis.
2.2. Die Anordnungen und Weisungen der Ärzte, des Pflegepersonals, der Krankenhausverwaltung und sonstiger mit der Durchsetzung der Hausordnung beauftragter Personen sind zu befolgen.
2.3. Im Krankenhaus besteht ein grundsätzliches Alkohol- und Drogenverbot. Sofern Patienten zudem gegen ein ärztlich angeordnetes Alkohol- und Drogenverbot verstoßen, kann dies zur Entlassung des Patienten und einer Unterrichtung seiner Krankenkasse führen. Alkohol und Drogen werden bei der Aufnahme in Verwahrung genommen. Drogen werden der Vernichtung über eine Apotheke zugeführt.
2.4. Rauchen (insbesondere auch vor den Eingangstüren) und offenes Licht (z.B. Kerzen) sind nicht gestattet. Zum Rauchen sind nur die besonders gekennzeichneten Raucherinseln im Freigelände zu nutzen. Das Rauchverbot erstreckt sich auch auf die Verwendung von elektrischen Zigaretten („E-Zigaretten“) und ähnlichen elektrischen Rauchwaren.
2.5. Bei Brand- und Katastrophengefahr ist den Anweisungen des Krankenhauspersonals unbedingt Folge zu leisten. Einzelheiten enthält die Brandschutz- und Katastrophenordnung.
2.6. In allen Bereichen des Krankenhauses ist größtmögliche Ruhe einzuhalten.
2.7. Aus hygienischen Gründen ist in den Räumen des Krankenhauses und bei Einrichtungsgegenständen auf größtmögliche Sauberkeit zu achten. Bei mitgebrachten Gegenständen ist für hygienische Unbedenklichkeit Sorge zu tragen. Das Mitbringen von Tieren ist im gesamten Krankenhausbereich
(einschließlich Park- und Verkehrsflächen) untersagt. Ausnahme bilden Therapie- und Behindertenbegleithunde.
2.8. Abfälle sind ausschließlich in den gekennzeichneten Behältnissen zu entsorgen.
2.9. Der Aufenthalt in den Funktions-, Betriebs- und Wirtschaftsräumen des Krankenhauses ist nur mit Erlaubnis gestattet.
2.10. Wünscht der Patient den Besuch eines Seelsorgers, wendet er sich an das Pflegepersonal auf Station. Patienten und Besucher sollen sich so verhalten, dass religiöse Handlungen nicht gestört werden.
2.11. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) regeln die Voraussetzungen für die Behandlung im Krankenhaus.
2.12. Bei stationärer Krankenhausbehandlung von Kindern haben die Erziehungsberechtigten die vom Krankenhauspersonal ausgehändigte Regelung zur Aufsichtspflicht für Kinder/ Jugendliche im Beisein des Kindes/ Jugendlichen, deren stationäre Behandlung vorgesehen ist, zu unterzeichnen. Das unterschriebene Exemplar wird in der Patientenakte abgelegt.


§ 3 Aufenthalt der Patienten
3.1. Die Zuweisung des Krankenbettes erfolgt durch den zuständigen Arzt oder das zuständige Pflegepersonal der Station bzw. durch den zuständigen Arzt der ZNA.
3.2. Während der ärztlichen Visiten, der Behandlungs- und Pflegezeiten, der Essenszeiten und während der Zeit der Bettruhe sollen die Krankenzimmer von den Patienten nicht verlassen werden.
Die Ruhezeiten sind wie folgt:
Mittagsruhe: 13:00 bis 14:00 Uhr
Nachtruhe: 21:00 bis 06:00 Uhr
Das Verlassen und die Rückkehr auf Station sind dem Pflegepersonal in jedem Fall mitzuteilen. Auch außerhalb der Ruhezeiten ist vermeidbarer Lärm zu unterlassen.
3.3. Patienten, die sich außerhalb des Zimmers aufhalten, müssen Oberkleidung (z.B. Bademantel) tragen.
3.4. Auf Mitpatienten ist Rücksicht zu nehmen.
3.5. Die von den Patienten mitgebrachten Rundfunk-, Fernsehgeräte u.a. dürfen nur mit Zustimmung des Pflegepersonals der Station und der Mitpatienten mit geeigneten Kopfhörern betrieben werden. Während der Ruhe- und Visitenzeiten ist der Betrieb grundsätzlich untersagt. Der Anschluss und Betrieb anderer privater Geräte (z.B. Heizgeräte, Wasserkocher, Klimageräte etc.) ist im Krankenhaus nicht erlaubt. Ausgenommen sind Geräte, die der Körperpflege dienen (z.B. Rasierapparat, Föhn).
3.6. Für unsere Patienten stehen sogenannte Patientencockpits (inkl. Telefon, Internet, Radio und Fernsehen) kostenpflichtig zur Verfügung. Der Gebrauch von Mobiltelefonen, Smartphones, Tablets und Notebooks und anderen internetfähigen Endgeräten kann bei medizinischen Geräten Funktionsstörungen verursachen und ist auf den extra ausgewiesenen Stationen und Funktionsbereichen im Krankenhaus (z.B. Intensivstation, OP, Funktionsabteilung) nicht gestattet.
3.7. Der Gebrauch von Mobiltelefonen, Smartphones, Tablets, Notebooks und anderen internetfähigen Endgeräten ist außerhalb der unter Punkt 3.6 extra ausgewiesenen Stationen nach Rücksprache mit dem Pflegepersonal der Station erlaubt. Mobiltelefone, Smartphones, Tablets, Notebooks etc. sind bei Verlust nicht über das Krankenhaus versichert. Der Zugang zum Internet ist kostenpflichtig auf allen Stationen möglich.
3.8. Aus Gründen des Datenschutzes und des Rechts am eigenen Bild gem. § 201a Strafgesetzbuch ist die Verwendung der Foto- und Videofunktion von Fotoapparaten, Videokameras und der unter Punkt 3.6 genannten Geräte untersagt. Sollte in begründeten Fällen der Wunsch zu einer Foto- oder Videoaufnahme innerhalb des Krankenhauses bestehen, wenden Sie sich bitte an das Pflegepersonal Ihrer Station.
3.9. Geld, Wertsachen und nicht benötigte Gegenstände geben Sie bitte Ihren Angehörigen wieder mit nach Hause. Für nicht ordnungsgemäß gesicherte Geld- oder Wertsachen sowie auch für die Garderobe (inkl. der Garderobe der Besucher), übernimmt das Krankenhaus keine Haftung. In diesen Fällen ist auch keine Regulierung über die Versicherung des Krankenhauses möglich.
3.10. Fundsachen sowie zurück gelassenes Patienteneigentum sind dem Pflegepersonal zu übergeben.
3.11. Eingehende Post wird Ihnen vom Stationspersonal ausgehändigt.
3.12. Patienten mit Infektionserkrankungen oder Patienten von geschlossenen Krankenstationen dürfen das Zimmer bzw. die Station nur mit Genehmigung des Arztes verlassen.
3.13. Patienten, die das Krankenhausgelände vorübergehend verlassen wollen, benötigen hierfür eine Erlaubnis des Arztes.

§ 4 Besuche
4.1. Besucher sind in unserem Krankenhaus gern gesehen. Es ist wichtig, dass die Patienten mit ihrer Familie und Freunden in Verbindung bleiben. Zwischen 15:00 und 17:00 Uhr sind Besuche jederzeit möglich.
Ihr Besuch sollte immer Rücksicht auf die Mitpatienten und die Ruhezeiten nehmen und mit dem Pflegepersonal abgesprochen werden.
4.2. Besuche auf der Intensivstation mit Kindern unter 14 Jahren sollten mit dem Pflegepersonal abgesprochen werden. Wir bitten um Verständnis, wenn es durch Behandlung eines Patienten durchaus sein kann, dass der Besuch nicht sofort möglich ist. In diesem Fall bitten wir um Geduld.
4.3. Bei Patienten mit Infektionserkrankungen sind Besuche nur nach vorheriger Anmeldung und nur mit ärztlicher Erlaubnis möglich. Besucher dieser Bereiche müssen die notwendigen hygienischen Maßnahmen (z.B. Händedesinfektion) vornehmen, die dafür vorgesehene Schutzkleidung anlegen und bis zum Verlassen tragen, wenn dies vom Arzt festgelegt oder aus pflegerischer Sicht notwendig ist.
4.4. Personen, die an übertragbaren Krankheiten leiden oder in deren Hausgemeinschaft solche Krankheiten herrschen, dürfen das Krankenhaus nicht betreten. Verwahrlosten Personen und betrunkenen oder unter Einfluss von Drogen stehenden Personen kann der Zutritt verwehrt werden.
4.5. Kinder unter 14 Jahren sollen Patienten nur in Begleitung Erwachsener besuchen.
4.6. Durch das Verhalten der Besucher oder Dritter dürfen Patienten, Personal und andere Personen im gesamten Krankenhausgelände weder belästigt, behindert noch gefährdet werden.
4.7. Das Mitbringen von Topfpflanzen (mit Blumenerde) ist aus hygienischen Gründen nicht gestattet.


§ 5 Krankenhauseinrichtungen
5.1. Die Einrichtungen des Krankenhauses sind von den Benutzern schonend zu behandeln. Die Haftung für schuldhaft verursachte Beschädigungen richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung von Krankenhauseigentum kann Schadensersatz verlangt werden.
5.2. Die Umstellung oder das Auswechseln von Einrichtungsgegenständen sowie die selbständige Bedienung von Behandlungsgeräten sind nicht gestattet.


§ 6 Heil- und Arzneimittel
6.1. Die verordneten Heil- und Arzneimittel werden den Patienten von den Ärzten oder auf ärztliche Anweisung durch das Pflegepersonal verabreicht.
6.2. Patienten dürfen unter keinen Umständen andere als die verordneten Mittel einnehmen.


§ 7 Verpflegung
7.1. Die Verpflegung der Patienten richtet sich nach dem allgemeinen Speiseplan oder nach besonderer ärztlicher Anordnung (z.B. Diät).
7.2. Speisereste dürfen aus hygienischen Gründen nicht aufbewahrt werden.


§ 8 Verkehr auf dem Krankenhausgelände
Das Abstellen von Kraftfahrzeugen innerhalb des Klinikgeländes ist den Patienten und Besuchern nur auf den hierfür besonders gekennzeichneten Stellplätzen gestattet. Fahrräder sind nur in den ausgewiesenen Fahrradständern abzustellen. Es gilt die Straßenverkehrsordnung.


§ 9 Verbot von Spendensammlungen, der Sammlung von Adressdaten, gewerbliche und parteipolitische Betätigung, Mitgliederwerbung
Ohne Genehmigung der Geschäftsführung ist es nicht erlaubt, sich auf dem Krankenhausgelände wirtschaftlich oder parteipolitisch zu betätigen, zu werben oder zu sammeln. Das Verteilen von Prospekten und Handzetteln sowie das Plakatieren bedarf ebenfalls der Genehmigung der Geschäftsführung.


§ 10 Beschwerden/ Anregungen
Die Patienten können sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden schriftlich (z.B. Patientenfragebogen) oder mündlich an das Beschwerdemanagement wenden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, auch für Angelegenheiten anderer Art, den Briefkasten an der Pforte im Eingangsbereich des Krankenhauses zu nutzen. Alle Beschwerden werden entsprechend der internen Regelungen des Krankenhauses zum Beschwerdemanagement an die Geschäftsführung weitergeleitet.
Den Patienten und ihren Angehörigen steht die Möglichkeit offen, sich an den Patientenfürsprecher zu wenden.


§ 11 Hausrecht
11.1. Die Geschäftsführung oder von ihr beauftragte Personen üben das Hausrecht aus.
11.2. Film-, Fernseh-, Ton- Video- und Fotoaufnahmen, die zur Veröffentlichung bestimmt sind, bedürfen der Erlaubnis der Krankenhausleitung und der betreffenden Patienten.


§ 12 Zuwiderhandlungen
Patienten und Begleitpersonen können bei wiederholten und groben Verstößen gegen die Hausordnung aus dem Krankenhaus ausgewiesen werden. Gegen Besucher oder andere Personen kann ein Hausverbot ausgesprochen werden.


§ 13 Inkrafttreten
Die Hausordnung tritt am 26.09.2023 in Kraft. 

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